Exportvorschriften gelten bei der Ausfuhr von Waren aus Deutschland oder der EU in ein Drittland.

Exportkontroll­vorschriften beachten

Will der Exporteur eine Ware aus dem Zollgebiet der EU aus- und in ein anderes Zollgebiet einführen, sind zunächst eventuelle Verbote oder Beschränkungen der Ausfuhr zu beachten.
So bestehen für bestimmte Waren Ausfuhrverbote. Für wieder andere Waren sind Ausfuhrgenehmigungen erforderlich.

Diese erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Grundsätzliche Infos hierzu sind dem GTAI-Wegweiser Exportkontrollrecht zu entnehmen.

Detaillierte Informationen sind auf der Homepage des BAFA abrufbar. Das BAFA stellt auch einen Leitfaden bereit, was unternehmensintern zu beachten ist, damit es zu keinen Verstößen gegen das Exportkontrollrecht kommt.

Zweistufiges Ausfuhr­zollverfahren

Die Ausfuhr einer Ware erfolgt grundsätzlich in einem zweistufigen Ausfuhrverfahren. Es beginnt mit der Abgabe der Ausfuhranmeldung bei der Binnenzollstelle. Diese Zollstelle wird im Ausfuhrverfahren als "Ausfuhrzollstelle" bezeichnet.

Die auszuführende Ware ist dort grundsätzlich anzumelden ("zu gestellen"). Das erforderliche Anmeldeformular ist im EG-Einheitspapier für die Ein- und Ausfuhr von Gütern enthalten. Sie können es über Fachverlage beziehen.

Eine Anleitung zum Ausfüllen des Formulars kann als Merkblatt auf den Seiten der Zollverwaltung heruntergeladen werden. Ist die Ausfuhr genehmigungspflichtig, zum Beispiel bei Rüstungsgütern, ist die Ausfuhrgenehmigung ebenfalls bei der Ausfuhrzollstelle abzugeben.

Ist die Ausfuhr zulässig, überlässt die Ausfuhrzollstelle die Waren zur Ausfuhr. Bei der Grenzzollstelle, genannt Ausgangszollstelle, ist dann die Ware erneut anzumelden und die - von der Ausfuhrzollstelle bestätigte - Ausfuhranmeldung ist vorzulegen. Sie prüft, ob die Waren bei der Ausfuhrzollstelle zollamtlich behandelt worden sind und ob die Angaben in der Ausfuhranmeldung mit den gestellten Waren übereinstimmen.

Waren bis zu einem Wert von 3000 Euro können direkt bei der Ausgangszollstelle angemeldet und die Ausfuhranmeldung dort abgegeben werden. Sie sollten jedoch vorher klären, ob dieses Verfahren für Ihre Ware möglich ist. Beispielsweise könnten Ausfuhrgenehmigungen, Lizenzen oder Ausfuhrverbote dem entgegenstehen.

Waren bis zu einem Wert von 1000 Euro können mündlich bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden. Auch hier sollten Sie jedoch vorher klären, ob dieses Verfahren für Ihre Ware möglich ist.

Vertiefende Informationen zum zollrechtlichen Ausfuhrverfahren sind auf der Website der deutschen Zollverwaltung abrufbar.